Die Gemeinde Mastershausen möchte dem zunehmenden Problem leerstehender
Häuser, besonders im Ortskern, entgegenwirken. Deshalb wurde dieses Programm „Ortskernvitalisierung“ mit einem jährlichen Volumen von 50.000 € aufgelegt.
Sofern die unten stehenden Bedingungen erfüllt sind, wenden Sie sich bitte
vor Beginn der Renovierung an den Ortsbürgermeister
Toni Christ, Tel. 06545/6645 oder Mail Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann. .
- Richtlinien –
Förderung beim Erwerb eines Altbaus
- Altbau ist ein Wohngebäude, das bis zum 1.1. 1945 fertig gestellt und bezogen wurde. Im Zweifel entscheidet der Rat darüber, ob ein Gebäude förderfähig ist.
- Die Gemeinde gewährt einen Investitionszuschuss für Umbau-, Ausbau u. Renovierung, wobei energiesparende und optische Verbesserungen am Gebäude (auch erhaltende Maßnahmen) Bedingung sind.
- Die gleichzeitige Förderung aus anderen Quellen ist möglich.
- Förderhöhe: 30 % der Investkosten, max. 10.000 € für den Erwerber, der nicht gleichzeitig Vorbesitzer ist, zusätzlich pro Kind bis 14 Jahre jeweils 1000 €, wenn das Kind im renovierten Haus wohnt zusätzlich übernimmt die Gemeinde 1 % der Zinskosten für renovierungsbedingte Kredite, max. 1000 € pro Jahr für die Dauer von 5 Jahre.
- Alle Leistungen müssen durch Rechnungen ordnungsgemäß angemeldeter Firmen belegt werden.
- Eigenleistungen werden nicht gefördert.
- Baustoffe und Materialien, für die orgdnungsgemäße Rechnungen vorgelegt werden können, werden ebenfalls bezuschusst.
- Das erworbene Gebäude muss 10 Jahre im Besitz des Neuerwerbers verbleiben, andernfalls muss der Zuschuss zurückgezahlt werden.
- Der Erwerber stellt einen formlosen Antrag und fügt Kostenvoranschläge oder Kostenschätzungen hinzu (evtl. Bilder).
- Der Rat entscheidet in jedem Einzelfall über die Förderfähigkeit des Projekts.
- Mit der Ausführung der Maßnahmen darf nicht vor Bewilligung durch den Rat begonnen werden.
- Bewilligte Maßnahmen müssen innerhalb von 2 Jahren ab Bewilligungszeitraum abgeschlossen sein.
- Der Eigentumsnachweis muss durch Grundbuchauszug belegt werden.
- Der Betrag wird nach abgeschlossener Renovierung (das Gebäude muss bezogen/genutzt werden) komplett ausgezahlt.
- Mittel aus diesem Programm der Gemeinde können für dasselbe Objekt nur 1 x in Anspruch genommen werden.
Christ
Ortsbürgermeister